Genossenschaften & Digitalisierung

Österreich: Partiell virtuelle Generalversammlungen

Kurz notiert: Der Österreichische Genossenschaftsverband (ÖGV) beschäftigt sich in Ausgabe 3/2016 seines Magazins „cooperativ“ mit den Perspektiven der Genossenschaftsidee. Ein Thema ist dabei die Möglichkeit teilweiser virtueller Generalversammlungen. Hierbei wird das althergebrachte Präsenzmodell um die Möglichkeit ergänzt, dass einzelne Mitglieder auch virtuell an der Generalversammlung teilnehmen können.

Die Rechtswissenschaftlerin Verena Klappstein analysiert für den ÖGV die rechtliche Ausgangslage und die Anforderungen an solche Versammlungen: Wichtig sei nicht nur, die Generalversammlung in Bild und Ton zuverlässig zu übertragen, sondern auch die Rechte des nur virtuell anwesenden Mitgliedes zu gewährleisten. Hierzu zählten insbesondere das Stimmrecht, aber auch das Teilnahme-, Antrags-, Auskunfts- und auch Rederecht. Entsprechende Bestimmungen hierzu müssten in der Satzung geregelt werden. Mit einem solchen Schritt beweise eine Genossenschaft Modernität und ein hohes Maß an Mitgliedernähe. Ein dadurch möglicher Anstieg der Teilnehmerzahlen steigere zudem die Transparenz, verbessere den Informationsfluss und trage möglicherweise zu einem höheren Legitimationsgrad der Beschlüsse bei.

„Partiell virtuelle Generalversammlungen: Warum sind sie zulässig und sinnvoll?“, in: cooperativ, Nr. 3/2016, S. 12-15. Die Online-Ausgabe findet sich auf der Webseite des Verbandes: http://www.genossenschaftsverband.at/publikationen/cooperativ

In Deutschland ist die Möglichkeit virtueller Generalversammlungen seit 2006 im Genossenschaftsgesetz berücksichtigt. So können nach § 43 Abs. 7 GenG Generalversammlung auch in elektronischer Form Beschlüsse fassen. In der Praxis steckt dieses Thema aber auch hierzulande noch in den Kinderschuhen. Einige erste Bespiele, aber auch weitere Reformvorschläge hierzu, hat jüngst Mathias Fiedler vom Zentralverband deutscher Konsumgenossenschaften zusammengefasst.


(Ende) genossenschaftsgeschichte.info/17.05.2017/mar