Bildtafel zum sogenannten „Blutschutzgesetz“ von 1938. Sie verdeutlicht, bei welcher Abstammung eine Person als „Jude“ zählte und unter welchen Konstellationen Ehen zur Erhaltung der „Rassenreinheit“ gestattet waren.
Das 1938 erlassene Gesetz „zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre“ verbot die Eheschließung und auch den außerehelichen Geschlechtsverkehr zwischen Juden und Nichtjuden. Verstöße gegen die im Rahmen der nationalsozialistischen Rassenideologie erwünschte „Reinhaltung des deutschen Blutes“ wurden als „Rassenschande“ geschmäht und mit Gefängnis bestraft. Als „deutschblütig“ galten nur Personen mit vier deutschen Großeltern. War ein Großelternteil jüdisch, galt der Enkel als Mischling 2. Grades („Vierteljude“), bei zwei jüdischen Großeltern war der Enkel ein Mischling 1. Grades („Halbjude“).
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ich bin betroffen, meine Mutter war Jüdin aus einer traditionellen orthodoxen Familie in Hamburg (verwandt mit Lucian Freud und den Rabbiner Nehemija und Izak, chaver
Der Besuch des Gymnasium wurde mit verwehrt.Lebte längere Zeit versteckt auf dem Lande bei freundlichen Bauern.
Ich konnte zwar eine erfolgreiche akademisch künstlerische Karriere durchlaufen. Geblieben ist
indessen ein abgrundtiefer Widerwille – um nicht zu sagen Hass – gegen jene Deutsche, die unverbesserlich sind.
Es gab indessen in meinem Leben einen unerschrockenen aufrichtigen Kriminalbeamten, der uns warnte und uns letztlich vor der Vernichtung bewahrte,durch jene verblendeten Menschen (man erinnere sich hier an den Juristen und Mitarbeiter Adenauers G.) elend umzukommen. (Wie übrigens meine geliebte Großmutter.) Der wackere Kriminalbeamte war es, der es mir heut´ noch post festum ermöglicht, in diesem Land, in welchen ich nicht beerdigt werden will, zu verbleiben.
C.H.Canisius